Aussetzen der Bewilligungspflicht bei der ÖGK im Zeitraum 01. Juli 2022 bis 30. Juni 2025 (3 Jahre)
Hier können Sie in dem Schreiben der ÖGK an die Zuweiser*innen die genaue Regelung nachlesen. Alle Vertragstherapeut*innen sollten noch gesondert von der ÖGK über die neue Regelung informiert werden.
Wichtig: Im Procedere ändert sich also nichts, die Bewilligungspflicht bleibt im Vertrags- und Wahlbereich ausgesetzt. Dies betrifft nur Versicherte der ÖGK.
Zur Erinnerung: Bei der BVAEB ist die Bewilligungspflicht aufgrund der Pandemie ausgesetzt, bei SVS und KFA sind die Therapien jedoch zu bewilligen.